Satzung

(beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 26.03.2009)

Eine Satzungsänderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgte am 19.01.2011.
Eine weitere Änderung der Satzung erfolge durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.11.2012.

1. Name, Sitz und Gerichtsstand

  • Der Verein führt den Namen: „Deutsche Blindenführhundschulen“
    • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    • Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz eingetragener Verein „e. V.“
  • Er hat seinen Sitz in Waldkirchen.
  • Der Gerichtsstand ist Passau.

2. Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Der Verein ist Interessensvertreter der  Mitglieds-Blindenführhundschulen Deutschlands, in allen sozialen und berufspolitischen Angelegenheiten. Die Mitgliedschaft erfolgt auf freiwilliger Grundlage.
  • Der Verein setzt sich für die Zusammenarbeit mit den Blindenselbsthilfeorganisationen sowie den Kosten- und Leistungsträgern ein.
  • Aus- und Weiterbildung der künftigen und bereits tätigen Gespannprüfer durch die Mitgliedsschulen des Vereins, in Zusammenarbeit mit den Orientierungs- und Mobilitätslehrern und der Blindenselbsthilfeverbände wird angestrebt.
  • Der Verein strebt die Mitwirkung bei der Erstellung/Ausarbeitung oder Änderung des Gespannprüfungslaufs sowie der Durchführung der Gespannprüfung an.
  • Wesentliche Aufgaben des Vereins sind die regelmäßige Weiterbildung der Mitglieder sowie weitere Erarbeitung/Schaffung von Grundlagen für das Berufsbild des Blindenführhundtrainers.

3. Mitglieder

  • Mitglied kann jeweils nur der/die Inhaber/in einer Blindenführhundschule oder ein berufserfahrener Trainer einer Blindenführhundschule werden.
  • Mitgliedschaft setzt den Nachweis voraus, dass der Antragsteller nach den Zielen des Verbands arbeitet.
  • Die Aufnahme als neues Mitglied ist in schriftlicher Form beim Vorstand zu beantragen.
  • Aufnahmevoraussetzungen sind:
    • Ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Formblatt)
    • Vorlage des Gewerbescheins, Eintragungsurkunde oder vergleichbares Dokument
    • Vorlage des Erlaubnisbescheids nach § 11 Tierschutzgesetz, ausgestellt von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
    • Vorstellungsgespräch bei einer Aufnahmekommission
    • Mindestens drei Jahre Berufserfahrung und erfolgreiche Ausbildung, Abgabe und Einarbeitung von mindestens fünf Blindenführhunden.
  • Antragsteller, welche diese Voraussetzungen nach e. noch nicht erfüllen, können als assoziierte Mitglieder, ohne Stimmrecht, aufgenommen werden.
  • Nach vollständiger Vorlage der Antragsunterlagen sind die Mitglieder innerhalb von 14 Tagen über das Vorliegen eines Aufnahmeantrages zu informieren.
  • Werden diese Aufnahmekriterien erfüllt und gibt es keine begründeten Einwände, kann eine vorläufige Aufnahme für 2 Jahre per Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  • Für assoziierte Mitglieder wird der gleiche Mitgliedsbeitrag fällig wie für Vollmitglieder.
  • Nach 2 Jahren vorläufiger Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme, sofern keine Einsprüche vorliegen.
  • Fördernde und korrespondierende Mitglieder können juristische und natürliche Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Sie sind nicht stimmberechtigt. Sie sind als passive und u. U. beratende Mitglieder führen. 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitgliedschaftskündigung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird zwei Wochen nach Eingang der Kündigung in der Geschäftsstelle gültig. Es erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.
  • Sollten sich Gründe der Abweichung von bzw. gravierender Verstöße gegen die Vereinsziele ergeben, dies beinhaltet auch eine Schädigung der Vereinsinteressen, gleich welcher Form, reicht für den Ausschluss von Mitgliedern der einfache Mehrheitsbeschluss der Anwesenden einer Mitgliederversammlung mit entsprechender schriftlicher Mitteilung an den Ausgeschlossenen. Bei wichtigen Gründen (Gefahr in Verzug) reicht der einfache Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit einem Protokoll der Vorstandssitzung an alle Vereinsmitglieder.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Gemäß § 3 gelten als Mitglied der/die Inhaber/in einer Blindenführhundschule oder maximal ein berufserfahrener Trainer aus einer Blindenführhundschule. Bei gleichberechtigten Geschäftspartnern sind diese auch Mitglied des Vereins. Beschäftigte der Blindenführhundschulen können an den Vereinstreffen, Schulungen und sonstigen Angeboten des Vereins teilnehmen. Bei Abstimmungen gilt jedoch pro Blindenführhundschule nur eine Stimme.
  • Innerhalb der eigenen Blindenführhundschule kann ein Mitglied seine Stimme übertragen, jedoch nicht auf eine andere Blindenführhundschule.
  • Sämtliche Mitglieder verpflichten sich die „Qualitätskriterien für Blindenführhunde“, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 117/1993 vom 29.06.1993, anzuerkennen und auf Basis dieser Bestimmungen ihre Tätigkeiten im Blindenführhundwesen durchzuführen.
  • Die Mitglieder haben das Recht sich als Mitglieds-Blindenführhundschule zu bezeichnen und ein entsprechendes Logo im Briefkopf zu führen.
  • Die Mitglieder fühlen sich kollegialem und sachlichem Umgang miteinander verpflichtet.
  • Die Mitglieder verpflichten sich, mindestens einmal jährlich an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen oder zumindest eine Vertretung zu entsenden.
  • Blindenführhundschulen oder Mitglieder, die nicht mindestens einmal jährlich an einem Treffen teilnehmen, werden nach dem zweiten unentschuldigten Fernbleiben von den Mitgliederversammlungen angeschrieben. Danach kann über einen Ausschluss entschieden werden.
  • Eine passive Mitgliedschaft ist möglich, unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Vereinsmitglied handelt. Während der Zeit der passiven Mitgliedschaft ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  • Ein passives Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
  • Eine passive Mitgliedschaft ist dem Vorstand in schriftlicher Form anzuzeigen. 

6. Mitgliederversammlung

  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Zusammenkunft durch schriftliche Mitteilung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
  • Die Mitgliederversammlung findet in der Regel zweimal jährlich statt.
  • Eine Mitgliederversammlung findet ferner statt, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  • Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

7. Beiträge

  • Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Bei Ausscheiden oder Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge für das laufende Kalenderjahr. 

8. Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schatzmeister und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  • Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und stellt den Haushaltsplan auf.
  • Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefasst. Sie sind in einer Niederschrift festzuhalten, die den Mitgliedern des Verbands zuzusenden ist.
  • Der Vorstand informiert seine Mitglieder vierteljährlich über die geleistete Verbandsarbeit. 

9. Versammlungsbeschlüsse

  •    Beschlüsse, die in einer Mitgliederversammlung, einer Vorstandssitzung oder einer Arbeitsgruppe gefasst werden, sind in einem Protokoll zu beurkunden. Die Beurkundung erfolgt durch Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer.

10. Geschäftsjahr, Kassenprüfung

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • Der Jahresabschluss ist durch die zwei Kassenprüfer, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sind, zu prüfen. Diese werden in der Mitgliederversammlung gewählt auf die Dauer von zwei Jahren. 

11. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung der Deutschen Kinderkrebshilfe der Deutschen Krebshilfe in Bonn. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und / oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

12. Sonstiges

  • Sollten einzelne Klauseln der Satzung rechtsunwirksam sein, so bleiben die restlichen Punkte der Satzung davon unberührt.
  • Die Satzung wurde errichtet am 26.03.2009.
  • Die Satzung besteht im Textteil aus 8 Seiten.
  • Unterschrift von mindestens 7 Mitgliedern siehe Blatt 9
  • Mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 19.01.2011 kam es zu Satzungsänderungen in den Punkten
    • 3 Mitglieder
    • 8 Vorstand Absätze 1 und 5
  • Die Teilnahmeliste der Mitglieder von der Mitgliederversammlung vom 19.01.2011 findet sich auf Blatt 10. 
  • Mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 22.11.2012 kam es zu einer Satzungsänderung im Punkt
    • 11 Abs. 2 Auflösung des Vereins
    • 11 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen
  • Mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 31.08.2016 kam es zu einer Satzungsänderung in § 3 Abs. 1b.
    • Entsprechender Absatz wird durch die Worte „Eintragungsurkunde oder vergleichbares Dokument“ erweitert.