Vertragspartner der Krankenkasse können nur Leistungserbringer- Blindenführhundschulen- sein, wenn sie die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Seit dem 01.02.2020 sind die Präqualifizierungsvoraussetzungen festgelegt, alle Mitgliedsschulen des Dachverbandes werden bis März 2020 präqualifiziert sein.

Sollten Sie noch kein Mitglied in der "Deutschen Blindenführhundschulen e.V." sein - Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen!

Ohne Präqualifizierung dürfen keine Leistungen bei den Krankenkassen abgerechnet werden! 

Gemäß dem Krankenkassenrecht, dem Sozialgesetzbuch V, können Leistungserbringer nur dann auf Kosten der Krankenkassen Leistungen erbringen, wenn sie präqualifiziert (zugelassen) sind. 

Hierfür sind Kriterien zu erfüllen, welche seit dem 01.02.2020 festgelegt sind. Wir, der Dachverband "Deutschen Blindenführhundschulen e.V.", helfen Ihnen gern bei der Umsetzung Ihrer Präqualifizierung.

Die zu erfüllenden Kriterien, Voraussetzungen und Vorgaben können Sie bei uns erfahren.

 

Verpassen Sie nicht den Anschluss. Keine Präqualifizierung- keine Abrechnung !